Forderungen

Vorschläge für eine neue gesetzliche Regelung für ein Bleiberecht von Geflüchteten in Ausbildung und Arbeit

ECKPUNKTE zur Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten vom  02.10.2018

Auszug:
„Wir als Bundesregierung schaffen die passenden Rahmenbindungen für die Fachkräftesicherung. Um den Bedarf des Arbeitsmarktes der Zukunft zu decken, müssen alle Beteiligten ihren Beitrag leisten. Dazu gehört auch, die Potenziale der Personen mit Fluchthintergrund, die eine Beschäftigung infolge ihres Aufenthaltsstatus ausüben dürfen, für unseren Arbeitsmarkt zu nutzen. Auch sollen in Umsetzung des Koalitionsvertrages die einheitliche Anwendung der Ausbildungs-duldung (3+2-Regelung) umgesetzt sowie die vereinbarten Ausbildungen in Helferberufen einbezogen werden. Am Grundsatz der Trennung von Asyl und Erwerbsmigration halten wir fest. Wir werden im Aufenthaltsrecht klare Kriterien für einen verlässlichen Status Geduldeter definieren, die durch ihre Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt sichern und gut integriert sind. Darüber hinaus werden wir uns verstärkt dafür einsetzen, dass mehr Personen eine qualifizierte Ausbildung absolvieren.“

Quelle: ECKPUNKTE zur Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten, 02.10.2018

Unsere Vorschläge zur konkreten Ausgestaltung:

Änderungen und Ergänzungen im Aufenthaltsrecht

Kriterien für Geflüchtete, für die die gesicherte Aufenthaltsperspektive gelten soll:​

  • für Geduldete als auch für Geflüchtete, die sich noch im Asylverfahren befinden (Entlastung der Behörden und Gerichte, Asylverfahren laufen über mehrere Jahre, was Unsicherheit für Arbeitgeber und –nehmer mit sich bringt).​
  • für Geflüchtete, die nicht straffällig geworden sind (ausgenommen Bagatelldelikte). ​
  • für Geflüchtete die bis heute (Stichtagslösung) schon im Land sind (verhindert Sogwirkung).​
  • für Geflüchtete, deren Identität hinreichend geklärt ist oder nachweislich alles Mögliche unternommen wurde. Diese Bedingung lässt sich – übergangsweise – durch eine Ergänzung der Duldungs- und Gestattungspapiere um biometrische Daten erreichen.​
  • für Geflüchtete, die einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen oder ein konkretes, von der Arbeitsagentur bestätigtes Jobangebot haben und ihren Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichern (Ausgenommen Ausbildung).
  • für Geflüchtete, die einen sichtbaren Integrationswillen nachgewiesen haben (z.B.  durch den Erwerb von Sprachkenntnissen).​

Erfüllt der Geflüchtete die vorgenannten Kriterien, wird eine zunächst auf zwei Jahre befristete Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erteilt.

  • sollte der Geflüchtete innerhalb der ersten 2 Jahre seinen Arbeitsplatz verlieren, gilt die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis bis zum Ende des ALG 1 Bezugs (Versicherungsleistung) und verlängert sich bei erneuter Beschäftigungsaufnahme.

Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nach den zwei Jahren um weitere drei Jahre:

  • Weitere Beschäftigung bzw. konkretes von der Arbeitsagentur bestätigtes Jobangebot
  • Zertifizierte Weiterbildung/Qualifizierung durch IHK/Handwerkskammer (bspw.in Anlehnung an Teilqualifikation im Bereich Lagerlogistik und Güterbewegung im Lager der IHK Bodensee-Oberschwaben)
  • Identitätsklärung durch die Vorlage von Passpapieren
    Beispiel Gambia: Der Geflüchtete muss in sein Heimatland reisen, um einen Pass zu erhalten. Dies ist jedoch nur möglich, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Eine Duldung reicht nicht aus.
  • verbindliche Vorlage eines Sprachzertifikats A 2 (Kursteilnahme in der Freizeit gegen Teilnahmegebühr).
  • wünschenswert ist zudem die verpflichtende Teilnahme an einer Wertekunde auf Basis des Grundgesetzes (Kursteilnahme in der Freizeit gegen Teilnahmegebühr).

Überprüfung der Kriterien durch Ausländerbehörde und Arbeitsagentur gemäß Kernkompetenz:

  • Ausländerbehörde: z.B. Identität, Straffälligkeit
  • Arbeitsagentur: z.B. Arbeitsvertrag, Sprachkenntnisse

Transparente Aufbereitung von bereits bestehenden Möglichkeiten für freiwillige Rückkehr durch Behörden

  • Rückkehrer, die eine relevante Summe als Startkapital zur Verfügung haben und eventuell zusätzliche Qualifikationen gelernt haben, sind die beste Entwicklungshilfe.
  • Es bedarf transparenter Informationen über die Auszahlung der Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung
  • Der Ablauf für diese Auszahlung sollte vereinfacht und vom Gesetzgeber transparent gemacht werden, damit die Arbeitgeber verpflichtet werden können, darüber zu informieren.

Änderungen und Ergänzungen (fett markiert) im § 18.a des Aufenthaltsgesetzes:

  • Aufenthaltserlaubnis für (qualifizierte) Geduldete zum Zweck der Beschäftigung.
    (1) Einem geduldeten Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation oder seiner Beschäftigungsfähigkeit entsprechenden Beschäftigung erteilt werden
    1.d) eine Beschäftigung ausübt, die der Lebensunterhaltssicherung dient
    Diese Änderung sollte Anwendung finden im Aufenthaltsgesetz und in Verwaltungsvorschriften sowie auch im neuen Einwanderungsgesetz

Einwanderungsgesetz

Die Wirtschaft braucht eine Lösung

  • nicht nur für Fachkräfte nach Definition der deutschen dualen Ausbildungsberufe oder Universitätsabschlüsse
  • sondern anhand der in der Wirtschaft tatsächlich benötigten Berufsbilder. Beispiele: LKW-Fahrer, Staplerfahrer, Reinigungskräfte, Arbeiter in Fertigungen, Pflegekräfte …

Sofortmaßnahme

  • Bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes keine Abschiebung von Geflüchteten in Arbeit und nach Abschluss eines Ausbildungsvertrags, egal in welchem Status sie sich befinden.
  • Neue Arbeitserlaubnis für Geduldete, die erwerbstätig waren und denen zwischenzeitlich (wegen Nichtvorlage von Passpapieren) die Arbeitserlaubnis entzogen wurde.

Bleiberecht durch Arbeit